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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/196 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 93Widerspruchsprüfung und -entscheidung1. Erachtet der Direktor nach Anhörung des Vorsitzenden der Widerspruchskammer denWiderspruch für zulässig und begründet, so kann er die Entscheidung innerhalb von30 Tagen nach Eingang des Widerspruchs gemäß Artikel 92 Absatz 2 berichtigen.2. In anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen prüft derVorsitzende der Widerspruchskammer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang desWiderspruchs gemäß Artikel 92 Absatz 2, ob der Widerspruch zulässig ist. Ist derWiderspruch zulässig, so wird er der Widerspruchskammer zur Prüfung der Begründungvorgelegt. Die am Widerspruchsverfahren Beteiligten haben das Recht, während desVerfahrens eine mündliche Erklärung abzugeben.3. Die Widerspruchskammer kann alle Befugnisse der Agentur ausüben oder den Fall zurweiteren Entscheidung an das zuständige Gremium der Agentur überweisen.4. Die Verfahren der Widerspruchskammer werden von der Kommission nach dem inArtikel 133 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.Artikel 94Klagen vor dem Gericht erster Instanz1. Zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer oder – im Fall nicht widerspruchsfähigerEntscheidungen – der Agentur kann nach Maßgabe des Artikels 230 desVertrags Klage beim Gericht erster Instanz erhoben werden.

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