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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/226 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 134Vorbereitung der Einrichtung der Agentur1. Die Kommission leistet die notwendige Unterstützung zur Einrichtung der Agentur.2. Dazu kann die Kommission, bis der Direktor nach seiner Ernennung durch denVerwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 84 sein Amt antritt, im Namen der Agentur undunter Verwendung der dafür vorgesehenen Haushaltsmittela) Personal ernennen, einschließlich einer Person, die übergangsweise die Funktion desDirektors wahrnimmt; undb) andere Verträge abschließen.Artikel 135Übergangsmaßnahmen hinsichtlich angemeldeter Stoffe1. Die Aufforderungen an die Anmelder, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2der Richtlinie 67/548/EWG weitere Informationen vorzulegen, gelten als gemäß Artikel 51der vorliegenden Verordnung erlassene Entscheidungen.

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