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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/372 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006ANHANG XIALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DENSTANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS XDie Anhänge VII bis X enthalten die Informationsanforderungen für alle Stoffe in Abhängigkeitvon den Mengen, in denen sie hergestellt oder eingeführt werden. Es gelten– für Mengen von mindestens 1 Tonne Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a,– für Mengen von mindestens 10 Tonnen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c,– für Mengen von mindestens 100 Tonnen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d– für Mengen von mindestens 1000 Tonnen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe eEin Registrant kann nach den besonderen Bestimmungen in Spalte 2 der Anhänge VII bis X sowienach den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1 des vorliegenden Anhangs vomStandardprüfprogramm abweichen. Solche Abweichungen können von der Agentur im Rahmen derBeurteilung des Dossiers überprüft werden.1. DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST WISSENSCHAFTLICH NICHTNOTWENDIG1.1. Nutzung vorhandener Daten1.1.1. Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften aus Prüfungen, die nicht nach denGrundsätzen der GLP oder Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 durchgeführt wurden

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