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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/358 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 19.4. Wirkung auf terrestrische Organismen 9.4. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn keine direkte oder indirekte Expositiondes Bodens zu erwarten ist.Liegen keine Daten über die Toxizität für Bodenorganismen vor, kann zurErmittlung der schädlichen Wirkungen auf Bodenorganismen die Methode zurErmittlung des Gleichgewichtsverteilungskoeffizienten verwendet werden. DieWahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen derStoffsicherheitsbeurteilung.Insbesondere bei Stoffen mit einem hohen Potenzial für die Adsorption in denBoden und bei sehr persistenten Stoffen hat der Registrant die Prüfung derLangzeittoxizität statt der Kurzzeittoxizität vorzusehen.9.4.1. Kurzzeittoxizität für Wirbellose9.4.2. Wirkung auf Mikroorganismen im Boden9.4.3. Kurzzeittoxizität für Pflanzen

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