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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/361Vor Durchführung neuer Prüfungen sind die in diesem Anhang aufgeführten Eigenschaften anhandaller vorliegenden In-vitro-Daten, In-vivo-Daten, historischen Humandaten, validierten (Q)SAR-Daten und Daten von strukturell verwandten Stoffen (Analogiekonzept) zu bewerten. In-vivo-Prüfungen ätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, dieVerätzungen hervorrufen. Vor Beginn der Prüfungen sollten zusätzlich zu diesem Anhang weitereLeitlinien für die Prüfstrategien zu Rate gezogen werden.Wird für bestimmte Endpunkte aus anderen als den in Spalte 2 dieses Anhangs oder in Anhang XIgenannten Gründen vorgeschlagen, keine Angaben zu machen, so ist dies ebenfalls deutlichanzugeben und zu begründen.

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