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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/284 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Anmerkung 1Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Spezifikationen der in Artikel 13Absatz 3 genannten Verordnung der Kommission über Prüfmethoden oder nach eineranderen vergleichbaren Methode bestimmt.Anmerkung 2Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben.Wird jedoch angegeben, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so istgenau zu differenzieren zwischen Fällen, in denen der die Einstufung vornehmendenPerson keine Informationen vorliegen, und Fällen, in denen die Prüfergebnisse negativwaren. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so istgenau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄTAnzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährlicheReaktionen unter bestimmten Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung indie Umwelt.10.1. Zu vermeidende BedingungenAufzuführen sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zueiner gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zubeschreiben.

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