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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/413Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen22. Pentachlorophenol(CAS-<strong>Nr</strong>. 87-86-5)EINECS-<strong>Nr</strong>. 201-778-6und seine Salze und EsterBeschränkungsbedingungen1. Darf nicht verwendet werden in einer Konzentrationvon 0,1 % Masse oder mehr in den in den Verkehrgebrachten Stoffen oder Zubereitungen.2. Übergangsbestimmungen:Abweichend hiervon können Frankreich, Irland,Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreichbeschließen, diese Bestimmung bis zum 31. Dezember2008 nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden,die dazu bestimmt sind, in industriellen Verfahreneingesetzt zu werden, bei denen Pentachlorphenol (PCP)-Emissionen und/oder -Ableitungen nicht in höheren alsden nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigenMengen entstehen können:a) zur Behandlung von Holz.Jedoch darf behandeltes Holz nicht verwendetwerden– innerhalb von Gebäuden, ob zudekorativen oder anderen Zwecken,unabhängig von der Zweckbestimmungdieser Gebäude (Wohnung, Arbeit,Freizeitgestaltung),– für die Anfertigung und Behandlung voni) Behältern für lebende Pflanzen,ii)Verpackungen, die mitRohmaterialien, Zwischen- und/oderEnderzeugnissen für diemenschliche und/oder tierischeErnährung in Berührung kommen,iii) anderen Materialien die die unter i)

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