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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/416 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen– Harnstofformaldehyd (UF) [3909 10]3– ungesättigte Polyester (UP) [3907 91]– Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60]– Polybuthylenterephtalat (PBT)– Polystyrol glasklar/Standard [3903 11][3903 19]– Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA)– vernetztes Polyethylen (VPE)– Polystyrol, schlagfest (SB)– Polypropylen (PP) [3902 10]b) Anstrichfarben und Lacke [3208] [3209]Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einenhohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihreCadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrigsein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 %übersteigen.Das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbtenFertigerzeugnissen oder von Bestandteilen dieserErzeugnisse, die aus den vorstehend genanntenAusgangsstoffen und Zubereitungen hergestelltwerden, ist auf jeden Fall – unabhängig von ihrerVerwendung oder endgültigen Bestimmung –verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall)0,01 % Massenanteile des Kunststoffs übersteigt.

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