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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/76 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20063. Sind Versuche mit Stoffen erforderlich, um Informationen über inhärente Stoffeigenschaftenzu gewinnen, so werden sie nach den Prüfmethoden durchgeführt, die in einerVerordnung der Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen internationalenPrüfmethoden, die von der Kommission oder von der Agentur als angemessen anerkanntsind. Die Kommission erlässt jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicherBestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung bewirkt, gemäß dem inArtikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren.Informationen über inhärente Stoffeigenschaften dürfen durch andere Prüfmethodengewonnen werden, sofern die Bedingungen des Anhangs XI eingehalten werden.4. Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen und Analysen werden nach den in derRichtlinie 2004/10/<strong>EG</strong> festgelegten Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder andereninternationalen Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertiganerkannt sind, und, soweit einschlägig, nach den Vorschriften der Richtlinie 86/609/EWGdurchgeführt.5. Ist ein Stoff bereits registriert, so hat ein neuer Registrant das Recht, sich auf zu einemfrüheren Zeitpunkt vorgelegte einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen zudemselben Stoff zu beziehen, sofern er nachweisen kann, dass der nun von ihm zuregistrierende Stoff – einschließlich des Reinheitsgrades und der Art der Verunreinigung –mit dem früher registrierten Stoff identisch ist und dass der/die frühere/n Registrant/en dieErlaubnis erteilt hat/haben, für die Registrierung auf die umfassenden StudienberichteBezug zu nehmen.Für die Informationen nach Anhang VI Abschnitt 2 darf sich ein neuer Registrant nicht aufderartige Studien beziehen.

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