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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/146 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20067. Stoffe, für die alle Verwendungen nach Titel VIII oder aufgrund anderer gemeinschaftlicherRechtsvorschriften verboten wurden, werden nicht in Anhang XIV aufgenommenoder werden daraus gestrichen.8. Stoffe, die aufgrund neuer Informationen nicht mehr die Kriterien des Artikels 57 erfüllen,werden nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren aus Anhang XIVgestrichen.Artikel 59Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen1. Das Verfahren der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels gilt für die Ermittlung vonStoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, und für die Festlegung einer Liste derfür eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe. Die Agentur kennzeichnetin dieser Liste die Stoffe, die auf ihrem Arbeitsprogramm nach Artikel 83 Absatz 3 Buchstabee stehen.2. Die Kommission kann die Agentur ersuchen, ein Dossier nach den einschlägigenAbschnitten des Anhangs XV für Stoffe auszuarbeiten, die ihrer Auffassung nach dieKriterien des Artikels 57 erfüllen. Dieses Dossier kann gegebenenfalls auf den Verweis aufeinen Eintrag in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG begrenzt werden. Die Agentur stelltdas Dossier den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

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