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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/355SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 19.2. Abbaubarkeit 9.2.Weitere Prüfungen der biologischen Abbaubarkeit sind vom Registrantenvorzuschlagen, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenenStoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung derAbbaubarkeit des Stoffes und seiner Abbauprodukte erkennbar wird. Die Wahl derPrüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung undkann Simulationen des Abbaus in geeigneten Medien (z.B. Wasser, Sedimente oderBoden) umfassen.9.2.1. Biologische Abbaubarkeit9.2.1.2. Simulationstest des Endabbaus im Oberflächenwasser 9.2.1.2. Keine Prüfung erforderlich,– wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist; oder– wenn der Stoff leicht biologisch abbaubar ist.

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