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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/397Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen2. Der Mitgliedstaat kann jedoch aus Gründen desSchutzes der menschlichen Gesundheit und der Umweltvor der Beseitigung bzw. dem Ende der Lebensdauer derin Absatz 1 genannten Geräte, Vorrichtungen undFlüssigkeiten deren Verwendung untersagen.3. Die in Absatz 1 genannten Geräte, Vorrichtungen undFlüssigkeiten, die nicht zur Beseitigung bestimmt sind,dürfen nicht mehr als Gebrauchtgüter in den Verkehrgebracht werden4. Ist die Verwendung von Ersatzstoffen nach Ansichtdes Mitgliedstaats aus technischen Gründen nichtmöglich, so kann er die Verwendung von PCT sowiederen Zubereitungen erlauben, sofern dieseausschließlich dazu bestimmt sind, bei normalerInstandhaltung der betreffenden Geräte den Stand derPCT enthaltenden Flüssigkeiten in bestehendenVorrichtungen, die sich in gutem Betriebszustandbefinden und vor dem 1. Oktober 1985 gekauft wordensind, aufzufüllen5. Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung,dass sie der Kommission zuvor eine mit Gründenversehene Mitteilung gemacht haben, Abweichungen vondem Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendungvon Ausgangs- und Zwischenerzeugnissen, -stoffen und -zubereitungen gewähren, sofern sie der Ansicht sind,dass dies keine gefährlichen Folgen für die menschlicheGesundheit und die Umwelt hat.

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