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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/447Anmerkung D:Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweisein einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang Ider Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter form in den Verkehr. Indiesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, aufdem Etikett den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter „nicht stabilisiert“ angeben.Anmerkung E:Stoffen mit spezifischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (siehe Kapitel 4 vonAnhang VI der Richtlinie 67/548/EWG), die als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oderfortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, wird die Anmerkung Ezugeschrieben, wenn sie darüber hinaus als sehr toxisch (T+), toxisch (T) oder gesundheitsschädlich(Xn) eingestuft sind. Bei diesen Stoffen ist vor die Gefahrensätze R20, R21, R22, R23, R24, R25,R26, R27, R28, R39, R68 (gesundheitsschädlich), R48 und R65 sowie vor alle Kombinationendieser Gefahrensätze das Wort „Auch“ zu setzen.Anmerkung H:Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das entsprechende Etikett gelten für die in dem(den) R-Satz (R-Sätzen) im Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte(n)gefährliche(n) Eigenschaft(en). Die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 67/548/EWG andie Hersteller, Verkäufer und Importeure dieses Stoffes gelten für alle übrigen Aspekte derEinstufung und Kennzeichnung. Das endgültige Etikett muss den Anforderungen des Anhangs VITeil 7 der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.Diese Anmerkung gilt für bestimmte Kohlen- und Ölderivate und Einträge für Stoffgruppen inAnhang I der Richtlinie 67/558/EWG.

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