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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/230 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 138Überprüfung1. Bis zum 1. Juni 2019 nimmt die Kommission eine Überprüfung vor, um zu beurteilen, obdie Verpflichtung zur Durchführung einer Stoffsicherheitsbeurteilung und zu ihrerDokumentierung in einem Stoffsicherheitsbericht auch auf Stoffe angewendet werden soll,die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, weil sie nicht registrierungspflichtig sind oderzwar registrierungspflichtig sind, jedoch in Mengen von weniger als 10 Tonnen pro Jahrhergestellt oder importiert werden. Für Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung alskrebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen, ist die Überprüfung jedoch bis zum 1. Juni2014 vorzunehmen. Bei der Überprüfung berücksichtigt die Kommission allemaßgeblichen Faktoren einschließlicha) der den Herstellern und Importeuren durch die Erstellung des Stoffsicherheitsberichtsentstehenden Kosten;b) der Aufteilung der Kosten zwischen den Akteuren der Lieferkette und demnachgeschalteten Anwender;c) des Nutzens für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.Auf der Grundlage dieser Überprüfung kann die Kommission gegebenenfallsLegislativvorschläge für die Ausweitung dieser Verpflichtung unterbreiten.

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