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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/137Artikel 53Kostenteilung bei Versuchen ohne Einigung zwischen denRegistranten und/oder nachgeschalteten Anwendern1. Müssen die Registranten oder nachgeschalteten Anwender aufgrund einer Entscheidungnach diesem Titel einen Versuch durchführen, so bemühen sie sich nach Kräften, eineVereinbarung darüber zu treffen, wer den Versuch im Namen der anderen Registrantenoder nachgeschalteten Anwender durchführen soll und die Agentur binnen 90 Tagenentsprechend unterrichten soll. Wird die Agentur nicht binnen 90 Tagen über eine solcheVereinbarung unterrichtet, so benennt sie einen der Registranten oder nachgeschaltetenAnwender, der den Versuch im Namen aller durchzuführen hat.2. Führt ein Registrant oder nachgeschalteter Anwender einen Versuch im Namen andererdurch, so sind die Kosten dieser Studie von allen zu gleichen Teilen zu tragen.3. In einem Fall nach Absatz 1 stellt der Registrant oder nachgeschaltete Anwender, der denVersuch durchführt, allen anderen Beteiligten eine Kopie des umfassenden Studienberichtszur Verfügung.4. Der die Studie durchführende und vorlegende Beteiligte hat einen entsprechendenAnspruch gegenüber den anderen Beteiligten. Jeder Beteiligte kann einen Anspruch mitdem Ziel geltend machen, einem anderen Beteiligten die Herstellung, die Einfuhr oder dasInverkehrbringen des Stoffes zu untersagen, wenn dieser seinen Anteil an den Kosten nichtentrichtet, keine Sicherheit über diesen Betrag stellt oder keine Kopie des umfassendenStudienberichts zu der durchgeführten Studie übergibt. Alle Ansprüche sind vor dennationalen Gerichten durchsetzbar. Die Beteiligten können entscheiden, ihre Zahlungsansprüchevor einer Schiedsinstanz geltend zu machen und deren Schiedsspruch zuakzeptieren.

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