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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/414 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungenb) für die Imprägnierung von Fasern und schwerenTextilien, die auf keinen Fall aber für Bekleidungoder als Dekorationsmaterial für Möbelverwendet werden dürfen;c) als besondere Ausnahmeregelung dürfen dieMitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet von Fallzu Fall bei Gebäuden, die Teil ihres kulturellen,künstlerischen und historischen Erbes sind undderen Gebälk und Mauerwerk mit «dry rotfungus» (Serpula lacrymans) sowie «cubic rotfungus» befallen sind, sowie in Notfällen diekurative Behandlung vor Ort durch spezialisierteFachleute gestatten.Auf jeden Falla) darf das im Rahmen der vorgenanntenAusnahmeregelungen zum Einsatz gelangendePentachlorphenol, das in Reinform oder alsBestandteil von Zubereitungen verwendet wird,einen Gesamtgehalt anHexachloridibenzoparadioxin (HCDD) von nichtmehr als 2 ppm (parts per million) aufweisen;b) dürfen die betreffenden Stoffe und Zubereitungen– nur in Behältnissen mit einemFassungsvermögen von mindestens 20 l inden Verkehr gebracht werden,– nicht an jedermann verkauft werden.

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