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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/53ii) dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den Artikeln 31oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registriertenStoff zur Verfügung stehen.8. Standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenproduktesind ausgenommen vona) Titel II Kapitel 1 (mit Ausnahme der Artikel 8 und 9) undb) Titel VII.9. Die Titel II und VI gelten nicht für Polymere.Kapitel 2Begriffsbestimmungen und allgemeine BestimmungenArtikel 3BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnendurch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigenZusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen,aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seinerStabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

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