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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/218 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 120Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen OrganisationenUngeachtet der Artikel 118 und 119 können Informationen, die die Agentur gemäß dieser Verordnungerhält, gegenüber einer Regierung oder einzelstaatlichen Behörde eines Drittstaates odergegenüber einer internationalen Organisation offen gelegt werden, wenn ein Abkommen zwischender Gemeinschaft und der betreffenden dritten Partei gemäß der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 304/2003 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicherChemikalien 1 oder nach Artikel 181a Absatz 3 des Vertrags geschlossen wurde und soferndie beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:a) Zweck des Abkommens ist die Zusammenarbeit in Bezug auf die Durchführung oder dieVerwaltung von Rechtsvorschriften über chemische Stoffe, die von dieser Verordnungerfasst sind;b) die dritte Partei schützt die vertraulichen Informationen wie gegenseitig vereinbart.1ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 775/2004der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27).

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