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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/224 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20063. Besteht im Fall einer Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a die vorläufige Maßnahmedes Mitgliedstaates in einer Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Verwendungeines Stoffes, so leitet der betreffende Mitgliedstaat ein gemeinschaftliches Beschränkungsverfahrenein, indem er der Agentur gemäß Anhang XV innerhalb von drei Monatennach Erlass der Entscheidung der Kommission ein Dossier vorlegt.4. Im Fall einer Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a prüft die Kommission, ob dieseVerordnung angepasst werden muss.Artikel 130Begründung von EntscheidungenDie zuständigen Behörden, die Agentur und die Kommission legen die Gründe für sämtlicheEntscheidungen dar, die sie gemäß dieser Verordnung treffen.Artikel 131Änderung der AnhängeDie Anhänge können gemäß dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren geändert werden.

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