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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/430 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der Zubereitungen32. ChloroformCAS-<strong>Nr</strong>. 67-66-3EINECS-<strong>Nr</strong>. 200-663-833. Tetrachlormethan(Kohlenstofftetrachlorid),CAS-<strong>Nr</strong>. 56-23-5EINECS-<strong>Nr</strong>. 200-262-834. 1,1,2-TrichlorethanCAS-<strong>Nr</strong>. 79-00-5EINECS-<strong>Nr</strong>. 201-166-9Beschränkungsbedingungen1. Darf in Stoffen und Zubereitungen, die zum Verkaufan die Öffentlichkeit und/oder zur Anwendung inFormen in den Verkehr gebracht werden, bei denen eineFreisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweiseOberflächenreinigung und Reinigung von Textilien),nicht in Konzentrationen von ≥0,1 Gewichtsprozententhalten sein.2. Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaftfür die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnunggefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss auf derVerpackung von Stoffen und Zubereitungen, die sie inKonzentrationen von ≥0,1 % enthalten, folgende Angabegut leserlich und unzerstörbar wiedergegeben sein:«Nur zur Verwendung in Industrieanlagen».Abweichend hiervon gilt diese Anforderung nicht für:

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