13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/557. Registrant : Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur einesErzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht;8. Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand;9. Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in derGemeinschaft einen Stoff herstellt;10. Einfuhr: physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft;11. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für dieEinfuhr verantwortlich ist;12. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung fürDritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;13. nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft,die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff alssolchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oderImporteurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Einaufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt alsnachgeschalteter Anwender;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!