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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/381Das Verfahren, das der nachgeschaltete Anwender bei der Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilungund der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts durchlaufen muss, umfasst drei Schritte.Schritt 1:Entwicklung von ExpositionsszenarienDer nachgeschaltete Anwender entwickelt Expositionsszenarien für Anwendungen, die nicht ineinem Sicherheitsdatenblatt erfasst sind, das ihm gemäß Anhang I Abschnitt 5 zur Verfügunggestellt wurde.Schritt 2: Erforderlichenfalls Verfeinerung der Ermittlung der gefährlichen Wirkungen durchden LieferantenHält der nachgeschaltete Anwender die Gefahren- und PBT-Beurteilungen in dem ihm zurVerfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt für angemessen, so ist keine weitere Ermittlung dergefährlichen Wirkungen oder der PBT- und vPvB-Eigenschaften erforderlich. In diesem Fallverwendet er die vom Lieferanten für die Risikobeurteilung mitgeteilten sachdienlichenInformationen und gibt dies im Stoffsicherheitsbericht an.Hält der nachgeschaltete Anwender die Beurteilungen in dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblattnicht für angemessen, so nimmt er die für ihn zutreffenden einschlägigen Beurteilungengemäß Anhang I Abschnitte 1 bis 4 vor.In den Fällen, in denen der nachgeschaltete Anwender zusätzliche Informationen zu den vom Lieferantenbereitgestellten Angaben für erforderlich hält, um seinen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen,stellt der nachgeschaltete Anwender diese Informationen zusammen. Können diese Informationennur durch Versuche an Wirbeltieren erlangt werden, so legt er der Agentur gemäß Artikel 38 einenVorschlag für eine Prüfstrategie vor. Er erläutert, weshalb er zusätzliche Informationen fürerforderlich hält. In Erwartung der Ergebnisse weiterer Versuche verzeichnet er in seinem Stoffsicherheitsberichtdie Risikomanagementmaßnahmen, die er getroffen hat, um die untersuchtenRisiken zu beherrschen.

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