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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/200 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Artikel 97Ausführung des Haushaltsplans der Agentur1. Der Direktor ist der Anweisungsbefugte und führt den Haushaltsplan der Agentur aus.2. Die Überwachung der Mittelbindung und der Zahlung aller Ausgaben der Agentur sowiedie Überwachung der Feststellung und des Eingangs aller Einnahmen der Agentur erfolgendurch den Rechnungsführer der Agentur.3. Spätestens bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahresübermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission dievorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagementfür das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommissionkonsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungengemäß Artikel 128 der Verordnung (<strong>EG</strong>, Euratom) <strong>Nr</strong>. 1605/2002 des Rates.4. Spätestens bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahresübermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigenRechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagementfür das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführungund das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr geht auch demEuropäischen Parlament und dem Rat zu.

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