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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/108 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20062. Jeder Akteur der Lieferkette, der gemäß Artikel 14 oder Artikel 37 für einen Stoff eineStoffsicherheitsbeurteilung durchführen muss, sorgt dafür, dass die Informationen imSicherheitsdatenblatt mit den Angaben in dieser Beurteilung übereinstimmen. Wird dasSicherheitsdatenblatt für eine Zubereitung erstellt und hat der Akteur der Lieferkette fürdiese Zubereitung eine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet, so brauchen dieInformationen im Sicherheitsdatenblatt nicht mit dem Stoffsicherheitsbericht für jedeneinzelnen Stoff in dieser Zubereitung, sondern lediglich mit dem Stoffsicherheitsbericht fürdie Zubereitung übereinzustimmen.3. Der Lieferant stellt dem Abnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang IIzur Verfügung, wenn eine Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlichgemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> zwar nicht erfüllt, abera) bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozentund bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von≥ 0,2 Volumenprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichenStoff enthält oderb) bei nichtgasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von≥ 0,1 Gewichtsprozent mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren undtoxischen oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß denKriterien nach Anhang XIII enthält oder aus anderen als den in Buchstabe aangeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommenwurde oderc) einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition amArbeitsplatz gibt.

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