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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/2015. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen derAgentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (<strong>EG</strong>, Euratom) <strong>Nr</strong>. 1605/2002 stellt derDirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf undlegt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.6. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen derAgentur ab.7. Der Direktor leitet die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme desVerwaltungsrats spätestens bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahrfolgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und demRechnungshof zu.8. Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.9. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort aufseine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.10. Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.Artikel 98Betrugsbekämpfung1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen geltendie Bestimmungen der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1073/1999 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes fürBetrugsbekämpfung (OLAF) 1 uneingeschränkt für die Agentur.1ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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