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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/139Artikel 56Allgemeine Bestimmungen1. Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der inAnhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nichtselbst verwenden, es sei denn,a) die Verwendung/en dieses Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung oder dieAufnahme des Stoffes in ein Erzeugnis, für die der Stoff in Verkehr gebracht wirdoder für die er den Stoff selbst verwendet, wurde gemäß den Artikeln 60 bis 64zugelassen oderb) die Verwendung/en dieses Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung oder dieAufnahme eines Stoffes in ein Erzeugnis, für die der Stoff in Verkehr gebracht wirdoder für die er den Stoff selbst verwendet, wurde in Anhang XIV selbst gemäßArtikel 58 Absatz 2 von der Zulassungspflicht ausgenommen oderc) der Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i wurde noch nichterreicht oderd) der Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i wurde erreicht und derHersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender hat 18 Monate vor diesemZeitpunkt einen Zulassungsantrag gestellt, über den bislang noch nicht entschiedenwurde, odere) in Fällen, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, wurde seinem unmittelbarnachgeschalteten Anwender eine Zulassung für diese Verwendung erteilt.

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