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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/733. Ein Registrant kann die Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii oderix gesondert einreichen, wenna) die gemeinsame Einreichung dieser Informationen für ihn mit unverhältnismäßighohen Kosten verbunden wäre oderb) die gemeinsame Einreichung dieser Informationen mit der Offenlegung vonInformationen verbunden wäre, die er als geschäftlich sensibel erachtet, und dieOffenlegung ihn voraussichtlich in geschäftlicher Hinsicht wesentlich schädigenwürde oderc) er mit dem federführenden Registranten bei der Auswahl dieser Informationen nichtübereinstimmt.Sind die Buchstaben a, b oder c anwendbar, so legt der Registrant zusammen mit demDossier eine Erklärung vor, in der er angibt, warum die Kosten unverhältnismäßig hochwären, warum ihn die Offenlegung der Informationen voraussichtlich in geschäftlicherHinsicht wesentlich schädigen würde bzw. worin der Auffassungsunterschied besteht.4. Bei Einreichung des Registrierungsdossiers ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.Artikel 12Mengenabhängige Informationsanforderungen1. Das technische Dossier nach Artikel 10 Buchstabe a muss unter dessen Ziffern vi und viialle physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen, diefür den Registranten relevant sind und ihm zur Verfügung stehen, zumindest jedochFolgendes enthalten:

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