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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/114 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006b) weitere Informationen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblattangegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können, nur füridentifizierte Verwendungen.Die Händler leiten diese Informationen an den unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler derLieferkette weiter.Artikel 35Zugang der Arbeitnehmer zu InformationenDer Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß denArtikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Zubereitungen, die sieverwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.Artikel 36Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen1. Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäßdieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammenund hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letztenHerstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zurVerfügung. Unbeschadet der Titel II und VI legt dieser Hersteller, Importeur, nachgeschalteteAnwender oder Händler auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaates,in dem er seinen Sitz hat, oder der Agentur unverzüglich diese Informationen voroder macht sie ihr zugänglich.

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