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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/448 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Anmerkung J:Die Einstufung als «krebserzeugend» ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dassder Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-<strong>Nr</strong>. 200-753-7).Anmerkung K:Die Einstufung als «krebserzeugend» oder «erbgutverändernd» ist nicht zwingend, wennnachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% 1,3-Butadien enthält(EINECS-<strong>Nr</strong>. 203-450-8). Ist der Stoff nicht als krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft,so sollten zumindest die S-Sätze (2)9-16 gelten. Diese Anmerkung gilt für bestimmte komplexeKohlenderivate in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.Anmerkung L:Die Einstufung als «krebserzeugend» ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dassder Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem VerfahrenIP 346, enthält.Anmerkung M:Die Einstufung als «krebserzeugend» ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dassder Stoff weniger als 0,005 % Gewichts-% Benzo(a)pyren enthält (EINECS-<strong>Nr</strong>. 200-028-5).

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