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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/2272. Die Aufforderungen an einen Anmelder, gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie67/548/EWG weitere Informationen zu einem Stoff vorzulegen, gelten als gemäßArtikel 52 der vorliegenden Verordnung erlassene Entscheidungen.Ein Stoff gilt als in den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft gemäß Artikel 44Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgenommen und gilt als gemäß Artikel 45Absatz 2 der vorliegenden Verordnung von dem Mitgliedstaat ausgewählt, dessenzuständige Behörde weitere Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG angefordert hat.Artikel 136Übergangsmaßnahmen hinsichtlich vorhandener Stoffe1. Die Aufforderungen an die Hersteller oder Importeure im Wege einer aufgrund vonArtikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 793/93 erlassenen Verordnung derKommission, dieser weitere Informationen zu übermitteln, gelten als gemäß Artikel 52 dervorliegenden Verordnung erlassene Entscheidungen.Die für den Stoff zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, diegemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 793/93 zum Berichterstatterbestimmt wurde; sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 48 dervorliegenden Verordnung.

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