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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/2513.2. Schritt 2: Einstufung und Kennzeichnung3.2.1. Die korrekte Einstufung und Kennzeichnung entsprechend den Kriterien in der Richtlinie67/548/EWG ist anzugeben und zu begründen. Gegebenenfalls sind nach Artikel 4Absatz 4 der Richtlinie 67/548/EWG und nach den Artikeln 4 bis 7 der Richtlinie1999/45/<strong>EG</strong> ermittelte Konzentrationsgrenzwerte vorzulegen und, wenn sie nicht inAnhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, zu begründen.3.2.2. Reichen die Informationen nicht aus, um zu entscheiden, ob ein Stoff für einen bestimmtenEndpunkt eingestuft werden sollte, so gibt der Registrant die von ihm daraufhin getroffeneMaßnahme oder Entscheidung an und begründet sie.3.3. Schritt 3: Ermittlung des PNEC-Werts3.3.1. Ausgehend von den verfügbaren Informationen wird für jeden Umweltbereich der PNEC-Wert bestimmt. Zur Berechnung des PNEC-Werts kann auf die Wirkungswerte (z.B. LC50oder NOEC) ein geeigneter Extrapolationsfaktor angewandt werden. Ein Extrapolationsfaktorgibt die Differenz wieder zwischen den für eine begrenzte Zahl von Spezies ausLaborversuchen abgeleiteten Wirkungswerten und dem PNEC-Wert für den Umweltbereich1 .3.3.2. Ist es nicht möglich, den PNEC-Wert abzuleiten, so ist dies klar anzugeben und umfassendzu begründen.1Im Allgemeinen gilt: je umfassender die Daten und je länger die Versuchsdauer, destogeringer der Unsicherheitsgrad und desto kleiner der Extrapolationsfaktor. In der Regel wirdein Extrapolationsfaktor von 1 000 auf den niedrigsten der drei Kurzzeit-L(E)C50-Werteangewandt, die von verschiedene trophische Niveaus repräsentierenden Spezies abgeleitetwurden, und ein Faktor von 10 auf den niedrigsten der drei Langzeit-NOEC-Werte; dieWerte stammen jeweils aus Versuchen an Spezies, die repräsentativ für verschiedeneTrophiestufen sind.

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