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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/307Zusätzlich sind Informationen zu Exposition, Verwendung und Risikomanagement nach Artikel 10und dem vorliegenden Anhang zu beschaffen. Nach Sichtung all dieser Informationen kann derRegistrant beurteilen, ob weitere Informationen beschafft werden müssen.SCHRITT 2: DEN INFORMATIONSBEDARF ERMITTELNDer Registrant ermittelt, welche Angaben für die Registrierung notwendig sind. Zunächst ist festzustellen,welcher Anhang oder welche Anhänge aufgrund der Menge des Stoffes gelten. In diesenAnhängen werden Standarddatenanforderungen festgelegt; sie sind jedoch zusammen mitAnhang XI zu betrachten, der in begründeten Fällen Abweichungen vom Standardprüfprogrammzulässt. Zur Feststellung des Bedarfs an Informationen über den Stoff sind vor allem die Angabenzu Exposition, Verwendung und Risikomanagement heranzuziehen.SCHRITT 3: INFORMATIONSLÜCKEN ERMITTELNAnschließend vergleicht der Registrant den festgestellten Informationsbedarf mit den bereitsverfügbaren Informationen und ermittelt die Informationslücken. Dabei ist darauf zu achten, dassdie vorliegenden Daten relevant sind und ihre Qualität ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen.SCHRITT 4: NEUE DATEN BESCHAFFEN/PRÜFSTRAT<strong>EG</strong>IE VORSCHLAGENIn manchen Fällen müssen keine neuen Daten beschafft werden. Bestehen aber Informationslücken,so müssen je nach Mengenstufe die fehlenden Daten beschafft werden (Anhänge VII und VIII) oderes muss eine Prüfstrategie vorgeschlagen werden (Anhänge IX und X). Neue Versuche an Wirbeltierensollen nur als letztes Mittel durchgeführt oder vorgeschlagen werden, wenn alle anderenDatenquellen ausgeschöpft sind.In einigen Fällen kann es nach den Anhängen VII bis XI erforderlich sein, bestimmte Prüfungenfrüher als im Standardprüfprogramm vorgesehen oder zusätzlich zum Standardprüfprogrammdurchzuführen.

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