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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/13(33) Es sollte die gemeinsame Einreichung und der Austausch von Stoffinformationen vorgesehenwerden, um die Wirksamkeit des Registrierungssystems zu erhöhen, die Kosten zusenken und die Zahl von Wirbeltierversuchen zu reduzieren. Ein Angehöriger einer Gruppemehrfacher Registranten sollte Informationen im Namen der anderen nach Regeln vorlegen,die gewährleisten, dass alle geforderten Informationen vorgelegt werden und gleichzeitigdie Kosten geteilt werden können. Ein Registrant sollte die Möglichkeit haben, derAgentur in bestimmten Sonderfällen Informationen direkt vorzulegen.(34) Die Anforderungen an die Gewinnung von Stoffinformationen sollten entsprechend derHerstellungs- oder Einfuhrmenge eines Stoffes abgestuft werden, da diese MengenHinweise auf das Potenzial der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesenStoffen geben, und ausführlich dargestellt werden. Um die möglichen Konsequenzen für ingeringen Mengen vorkommende Stoffe zu verringern, sollten neue toxikologische undökotoxikologische Informationen nur für prioritäre Stoffe in Mengen von 1 bis 10 Tonnenvorgelegt werden müssen. Bei anderen Stoffen in diesem Mengenbereich sollten denHerstellern und Importeuren Anreize geboten werden, damit sie diese Informationenvorlegen.(35) Die Mitgliedstaaten, die Agentur und alle interessierten Kreise sollten die Ergebnisse derREACH-Durchführungsprojekte insbesondere in Bezug auf die Registrierung natürlichvorkommender Stoffe in vollem Umfang berücksichtigen.(36) Es ist in Betracht zu ziehen, Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b sowie Anhang XI aufStoffe aus mineralogischen Verfahren anzuwenden, was bei der Überprüfung derAnhänge IV und V in vollem Umfang berücksichtigt werden sollte.

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