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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/392 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Begründung für Beschränkungen auf GemeinschaftsebeneEs ist zu begründen, dass– ein gemeinschaftsweites Vorgehen erforderlich ist und– eine Beschränkung ausgehend von einer Bewertung anhand der nachstehendenKriterien die geeignetste gemeinschaftsweite Maßnahme ist:i) Wirksamkeit: Die Beschränkung muss auf die Wirkungen oder Expositionenausgerichtet sein, die zu den ermittelten Risiken führen, und sie muss geeignetsein, um diese Risiken innerhalb einer angemessenen Frist und in einer demRisiko angemessenen Weise auf ein annehmbares Maß zu verringern;ii)iii)Praktische Anwendbarkeit: Die Beschränkung muss umsetzbar, durchsetzbarund leicht zu handhaben sein;Überwachbarkeit: Die Einhaltung der Umsetzung der vorgeschlagenenBeschränkung müssen überwacht werden können.Sozioökonomische BeurteilungDie sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beschränkung können unterBezugnahme auf Anhang XVI untersucht werden. Zu diesem Zweck kann der Nettonutzen,der sich durch die vorgeschlagene Beschränkung für die menschliche Gesundheit und dieUmwelt ergibt, mit den Nettokosten für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender,Händler, Verbraucher und die Gesellschaft insgesamt verglichen werden.Informationen über die Konsultation der BetroffenenInformationen über eine etwaige Konsultation der Betroffenen und darüber, wie derenStandpunkte berücksichtigt wurden, sind in das Dossier aufzunehmen.

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