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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/407Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen18. Quecksilberverbindungen 1. Dürfen nicht verwendet werden als Stoffe oderKomponenten von Zubereitungen, die bestimmt sind(a)zur Verhinderung des Bewuchses durchMikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an– Bootskörpern;– Kästen, Schwimmern, Netzen sowieanderen Geräten oder Einrichtungen fürdie Fisch- und Muschelzucht;– völlig oder teilweise untergetauchtenGeräten oder Einrichtungen jeder Art;b) zum Schutz von Holz;c) zur Imprägnierung von schweren industriellenTextilien und von zu deren Herstellungvorgesehenen Garnen;d) zur Aufbereitung von Brauchwasser imindustriellen, gewerblichen und kommunalenBereich, unabhängig von seiner Verwendung.

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