13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

L 396/164 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20063. Bis zum 1. Juni 2013 kann ein Mitgliedstaat bestehende Beschränkungen für dieHerstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, die strenger sind alsdie Beschränkungen nach Anhang XVII, beibehalten, sofern diese Beschränkungen imEinklang mit dem Vertrag mitgeteilt wurden. Die Kommission erstellt und veröffentlichtbis zum 1. Juni 2009 ein Verzeichnis dieser Beschränkungen.Kapitel 2Verfahren für BeschränkungenArtikel 68Erlass neuer und Änderung geltender Beschränkungen1. Bringt die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen ein unannehmbaresRisiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, das gemeinschaftsweitbehandelt werden muss, so wird Anhang XVII nach dem in Artikel 133 Absatz4 genannten Verfahren geändert, indem nach dem Verfahren der Artikel 69 bis 73 neueBeschränkungen der Herstellung, der Verwendung oder des Inverkehrbringens von Stoffenals solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen erlassen oder geltende Beschränkungenin Anhang XVII geändert werden. Bei einer solchen Entscheidung werden diesozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkung einschließlich der Verfügbarkeit vonAlternativen berücksichtigt.Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verwendung eines Stoffes als standortinternes isoliertesZwischenprodukt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!