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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/345Vor Durchführung neuer Prüfungen zur Ermittlung der in diesem Anhang aufgeführten Eigenschaftensind alle vorliegenden In-vitro-Daten, In-vivo-Daten, historischen Humandaten, validierten(Q)SAR-Daten und Daten von strukturell verwandten Stoffen (Analogiekonzept) zu bewerten. Invivo-Prüfungenätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, dieVerätzungen hervorrufen. Vor Beginn der Prüfungen sollten zusätzlich zu diesem Anhang weitereLeitlinien für die Prüfstrategien zu Rate gezogen werden.Wird für bestimmte Endpunkte aus anderen als den in Spalte 2 dieses Anhangs oder in Anhang XIgenannten Gründen vorgeschlagen, keine Angaben zu machen, so ist dies ebenfalls deutlichanzugeben und zu begründen.

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