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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/113Artikel 33Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen1. Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden undgemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihmvorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden, Informationenzur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.2. Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen dieKriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff ineiner Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher dieihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden,Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffesan.Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenloszur Verfügung zu stellen.Artikel 34Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteurender Lieferkette bei Stoffen und ZubereitungenJeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem unmittelbarvorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung:a) neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, unabhängig von den betroffenenVerwendungen;

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