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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/444 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Anlagen 1 bis 6EINLEITUNGErläuterungen zu den SpaltenüberschriftenStoffname:Der verwendete Name ist der gleiche wie derjenige in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.Gefährliche Stoffe werden so weit wie möglich mit den im EINECS (European Inventory ofExisting Commercial Chemical Substances – Europäisches Verzeichnis der auf dem Marktvorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (European List of Notified Chemical Substances –Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) verwendeten Bezeichnungen bezeichnet. Inder Tabelle werden sie als <strong>EG</strong>-Nummern bezeichnet. Weder in EINECS noch in ELINCSaufgeführte Stoffe werden mit einem international (z. B. von der ISO oder der IUPAC) anerkanntenchemischen Namen bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlicher gebräuchlicher Namehinzugefügt.Indexnummer:Die Index-Nummer ist der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Index-Nummer in der Anlage aufgeführt.

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