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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/15(40) Die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Industrie und die anderen Beteiligten solltenweiterhin auf internationaler und nationaler Ebene einen Beitrag zur Förderung alternativerPrüfmethoden leisten, einschließlich computergestützter Methoden, In-vitro-Methoden,soweit geeignet, auf der Toxikogenomik beruhender Methoden und anderer geeigneterMethoden. Die gemeinschaftliche Strategie zur Förderung alternativer Prüfmethoden istein vorrangiges Anliegen, und die Kommission sollte sicherstellen, dass sie dies imRahmen ihrer künftigen Forschungsrahmenprogramme und -initiativen wie dem Aktionsplander Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 auchbleibt. Dabei sollten die Einbeziehung der Interessenvertreter und Initiativen, an denen sichalle interessierten Parteien beteiligen können, angestrebt werden.(41) Für Zwischenprodukte sollten aus Gründen der Durchführbarkeit und aufgrund ihrerbesonderen Natur besondere Registrierungsanforderungen festgelegt werden. Polymeresollten von der Registrierung und Bewertung ausgenommen werden, bis die wegen Risikenfür die menschliche Gesundheit oder die Umwelt registrierungsbedürftigen Polymere aufpraktikable und kosteneffiziente Weise auf der Grundlage fundierter technischer undanerkannter wissenschaftlicher Kriterien ermittelt werden können.(42) Damit Behörden und natürliche oder juristische Personen nicht durch die Registrierungbereits auf dem Binnenmarkt befindlicher "Phase-in"-Stoffe überlastet werden, sollte sichderen Registrierung über einen angemessenen Zeitraum erstrecken, ohne dass es dadurchjedoch zu ungebührlichen Verzögerungen kommt. Daher sollten Fristen für die Registrierungdieser Stoffe festgesetzt werden.(43) Daten für Stoffe, die bereits gemäß der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet sind, sollten indas System übernommen und erweitert werden, wenn die nächste Mengenschwelle erreichtwird.

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