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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/332 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20068. TOXIKOLOGISCHE ANGABENSPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.1. Reizung der Haut8.1.1. In-vivo-Hautreizungsversuch 8.1.1. Keine Prüfung erforderlich,– wenn der Stoff als hautätzend oder hautreizend eingestuft ist;– wenn der Stoff eine starke Säure (pH < 2,0) oder eine starke Base (pH > 11,5) ist;– wenn der Stoff an Luft bei Raumtemperatur entzündlich ist;– wenn der Stoff als stark toxisch im Hautkontakt eingestuft ist;– wenn bei der Prüfung der akuten dermalen Toxizität bis zur Höchstdosis(2000 mg/kg Körpergewicht) keine Hautreizung beobachtet wurde;

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