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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1074. Weigert sich der Eigentümer einer Studie nach Absatz 1, die keine Wirbeltierversucheeinschließt, entweder die Kosten dieser Studie nachzuweisen oder die Studie selbst anderenTeilnehmern zur Verfügung zu stellen, so gehen die anderen SIEF-Teilnehmer bei derRegistrierung so vor, als ob im Rahmen des SIEF keine einschlägige Studie zur Verfügungstünde.5. Gegen Entscheidungen der Agentur nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikelskann Widerspruch nach den Artikeln 91, 92 und 93 eingelegt werden.6. Gegen den Eigentümer der Studie, der den Kostennachweis oder die Bereitstellung derStudie nach den Absätzen 3 oder 4 des vorliegenden Artikels verweigert, werdenSanktionen gemäß Artikel 126 verhängt.TITEL IVINFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTEArtikel 31Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter1. Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oderder Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,a) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlichgemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/<strong>EG</strong> erfüllt oderb) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehrbioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oderc) wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführtenGründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde.

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