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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1616. Die Agentur legt nach den Artikeln 118 und 119 fest, welche Teile ihrer Stellungnahmenund welche Teile der zugehörigen Anhänge auf ihrer Website öffentlich zugänglichgemacht werden sollten.7. In dem in Artikel 63 Absatz 1 genannten Fall bearbeitet die Agentur die Anträgezusammen, sofern die Fristen für den ersten Antrag eingehalten werden können.8. Die Kommission erstellt den Entwurf einer Zulassungsentscheidung innerhalb von dreiMonaten nach Erhalt der Stellungnahmen der Agentur. Eine endgültige Entscheidung überdie Erteilung oder Versagung der Zulassung wird nach dem in Artikel 133 Absatz 2genannten Verfahren erlassen.9. Zusammenfassungen der Entscheidungen der Kommission werden mit der Zulassungsnummerund der Begründung der Entscheidung, insbesondere wenn geeignete Alternativenverfügbar sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in einer Datenbanköffentlich zugänglich gemacht, die von der Agentur eingerichtet und betrieben wird.10. In dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Fall ist die in Absatz 1 genannte Frist auf fünfMonate verkürzt.

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