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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/338 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006SPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 1Weitere Prüfungen sind vom Registranten vorzuschlagen oder können nach Artikel 40 oderArtikel 41 von der Agentur verlangt werden,– wenn sich mit der 28- oder 90-Tage-Prüfung keine Dosis ohne beobachtete schädlicheWirkung (NOAEL) ermitteln lässt, sofern der Grund dafür nicht das Fehlen einer toxischenWirkung ist;– wenn die Toxizität in besonderem Maße Anlass zu Besorgnis gibt (z.B. ernsthafte/schwerwiegendeWirkungen);– wenn es Hinweise auf Wirkungen gibt, für die die vorliegenden Erkenntnisse für eine toxikologischeCharakterisierung oder Risikobeschreibung nicht ausreichen. In diesem Fallkönnen auch spezifische toxikologische Prüfungen sinnvoller sein, die Aufschluss überdiese Wirkungen (z.B. Immuntoxizität, Neurotoxizität) geben;– wenn der für die erste Prüfung mit wiederholter Verabreichung gewählte Expositionswegdem erwarteten Expositionsweg beim Menschen nicht entsprach und eine Extrapolationvon einem Applikationsweg auf einen anderen nicht möglich ist;– wenn die Exposition in besonderem Maße Anlass zu Besorgnis gibt (z.B. wenn der Stoff inverbrauchernahen Produkten verwendet wird und das zu einer Expositionshöhe führt, dieeiner auf Menschen voraussichtlich toxisch wirkenden Dosis nahe kommt);– wenn bei strukturell verwandten Stoffen Wirkungen beobachtet wurden, die in der 28- oder90-Tage-Prüfung des Stoffes nicht festgestellt wurden.

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