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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1094. Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird,braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährlicheStoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden,mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, dieerforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheitund für die Umwelt zu ergreifen.5. Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des/der Mitgliedstaates/n vorgelegt, indem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der/diebetreffende/n Mitgliedstaat/en bestimmt/en etwas anderes.6. Das Sicherheitsdatenblatt muss datiert sein und folgende Rubriken enthalten:1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung2. Mögliche Gefahren3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen4. Erste-Hilfe-Maßnahmen5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung7. Handhabung und Lagerung8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung9. Physikalische und chemische Eigenschaften10. Stabilität und Reaktivität11. Toxikologische Angaben

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