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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/312 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20063.5. Kurze allgemeine Angaben zur Verwendung3.6. Informationen über Menge und Zusammensetzung der Abfälle aus der Herstellung desStoffes, Verwendung in Erzeugnissen und identifizierten Verwendung des Stoffes3.7. Verwendungen, von denen abgeraten wird (siehe Sicherheitsdatenblatt Position 16)Gegebenenfalls Angabe der Verwendungen, von denen der Registrant abrät, mitBegründung (z.B. nicht bindende Empfehlung des Lieferanten); die Liste dieserVerwendungen braucht nicht erschöpfend zu sein.4. EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG4.1. Einstufung des Stoffes/der Stoffe in Gefahrenklassen nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie67/548/EWGZusätzlich sind gegebenenfalls die Gründe anzugeben, weshalb für einen bestimmtenEndpunkt keine Einstufung vorgenommen wurde (fehlende, nicht schlüssige oderschlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten).4.2. Kennzeichnung des Stoffes/der Stoffe nach den Artikeln 23, 24 und 25 der Richtlinie67/548/EWG4.3. Gegebenenfalls die nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 67/548/EWG und nach denArtikeln 4 bis 7 der Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> ermittelten Konzentrationsgrenzwerte

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