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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/94 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Kapitel 5Übergangsbestimmungen fürPhase-in-Stoffe und angemeldete StoffeArtikel 23Besondere Bestimmungen für Phase-in-Stoffe1. Bis zum 1. Dezember 2010 gelten die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Absatz 1, sowie dieArtikel 17, 18 und 21 nicht für folgende Stoffe:a) Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutveränderndoder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind undmindestens einmal nach dem 1. Juni 2007 in einer Menge von 1 Tonne oder mehrpro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in der Gemeinschaft hergestellt oderdorthin eingeführt werden;b) Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG nach R50/53 ("sehr giftig fürWasserorganismen","kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben")eingestuft sind und mindestens einmal nach dem 1. Juni 2007 in einer Menge von100 Tonnen oder mehr pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in der Gemeinschafthergestellt oder dorthin eingeführt werden;c) Phase-in-Stoffe, die mindestens einmal nach dem 1. Juni 2007 in einer Menge von1 000 Tonnen oder mehr pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur in derGemeinschaft hergestellt oder dorthin eingeführt werden.

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