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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/252 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20064. ERMITTLUNG DER PBT- UND VPVB-EIGENSCHAFTEN4.0. Einleitung4.0.1. Ziel der Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften ist es, zu ermitteln, ob der Stoff diein Anhang XIII identifizierten Kriterien erfüllt, und, wenn ja, die potenziellen Emissionendes Stoffes zu beschreiben. Eine Ermittlung schädlicher Wirkungen nach den Abschnitten1 und 3 in Bezug auf alle Langzeitwirkungen und eine Abschätzung derLangzeitexposition von Mensch und Umwelt nach Abschnitt 5 (Expositionsbeurteilung)Schritt 2 (Expositionsabschätzung) können für Stoffe, die die PBT- und vPvB-Kriterien inAnhang XIII erfüllen, nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit durchgeführt werden. Daherist eine gesonderte Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften erforderlich.4.0.2. Die Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften umfasst folgende zwei Schritte, die inTeil B Abschnitt 8 des Stoffsicherheitsberichts klar als solche gekennzeichnet werden:Schritt 1:Schritt 2:Vergleich mit den KriterienEmissionsbeschreibungDie Beurteilung ist ferner auf dem Sicherheitsdatenblatt unter Position 12zusammenzufassen.4.1. Schritt 1: Vergleich mit den KriterienDieser Teil der Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften umfasst den Vergleich derverfügbaren Informationen, die als Teil des technischen Dossiers vorgelegt werden, mitden Kriterien in Anhang XIII und eine Erklärung darüber, ob der Stoff die Kriterien erfülltoder nicht.

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