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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/210 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006d) die Gefahrenkennzeichnung für den/die Stoff/e, die sich aus der Anwendung desArtikels 23 Buchstaben c bis f der Richtlinie 67/548/EWG ergibt;e) gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte, die sich aus der Anwendungdes Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 67/548/EWG und der Artikel 4 bis 7 derRichtlinie 1999/45/<strong>EG</strong> ergeben.2. Ergeben sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 für denselben Stoff unterschiedlicheEinträge in dem Verzeichnis, so bemühen sich die Anmelder und Registranten nachKräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis.3. Der/die Anmelder hat/haben die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu aktualisieren,wenna) neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einerÄnderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes führen;b) die Anmelder und Registranten mit abweichenden Einträgen für denselben Stoff eineEinigung über den Eintrag nach Absatz 2 erreicht haben.

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