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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1212. Nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen des Artikels 38 spätestenssechs Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer erfüllen, die ihnen von ihrenLieferanten in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.TITEL VIBEWERTUNGKapitel 1DossierbewertungArtikel 40Prüfung von Versuchsvorschlägen1. Die Agentur prüft alle Versuchsvorschläge, die in einem Registrierungsdossier oder in derMitteilung eines nachgeschalteten Anwenders zur Einreichung der Informationen gemäßden Anhängen IX und X für einen Stoff enthalten sind. Vorrang ist Registrierungen vonStoffen zu geben, die PBT-, vPvB-, sensibilisierende und/oder karzinogene, mutagene oderfortpflanzungsgefährdende (CMR) Eigenschaften haben oder haben können, oder vongemäß der Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich eingestuften Stoffen in Mengen von mehrals 100 Tonnen pro Jahr in Verwendungen mit breit gestreuter, nicht klar abgegrenzterExposition.

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